Sie haben ein Tier in Not gefunden oder Sie vermissen Ihr Tier? Der Tierschutzverein Rotenburg e.V. ist für Fundtiere aus dem Bereich der Stadt Rotenburg mit den Gemeinden Unterstedt, Waffensen, Borchel, Fintel und Mulmshorn zuständig. Wir sorgen dafür, dass ausgesetzte und verletzte Tiere schnellstmöglich eine tierärztliche Betreuung und Versorgung erhalten, und das rund um die Uhr – 365 Tage im Jahr.
So erreichen Sie uns:
Tierschutzverein Rotenburg e.V., Telefon 04268 – 94343 oder 0179 – 4470652
Tiernotruf: 0176 – 46021624
(ausschließlich für Notfälle in der Zeit zwischen 19 Uhr und 8 Uhr!)
Mitglieder anderer Gemeinden wenden sich in Bezug auf ihre Fundtiere bitte an die entsprechenden Stellen.
!!!WICHTIG!!!
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Landesbeauftragte für den Tierschutz
Michaela Dämmrich
Stabsstelle Tierschutz
Landesbeauftragte für den Tierschutz des Landes Niedersachsen
Hannover, 24.02.2020
Umgang mit Fundtieren
Immer wieder kommt es zu Differenzen bezüglich des Umgangs mit Fundtieren, insbesondere
streunender Katze, deswegen möchte ich noch einmal auf die allgemeinen rechtlichen Regelungen und
deren Auslegung durch die Bundesregierung eingehen:
Die Bundesregierung macht in ihrer amtlichen Bundesdrucksache 18/6620 vom 9. November 2015
deutlich, dass aufgefundene Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie Hunde,
Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht zu den in Deutschland lebenden
wilden Arten gehören, grundsätzlich als Fundtiere einzustufen und zu behandeln sind. Dies
unterstreicht die Bundesregierung nochmals in der amtlichen Bundesdrucksache 18/11890 vom 7.
April 2017. Dort heißt es, dass bei aufgefundenen Haustieren in der Regel von einem Fundtier
auszugehen ist. Die parlamentarische Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth konkretisierte dies im
Zuge des Runden Tisches Tierheime am 20. September 2017: „Ohne entgegenstehende Ansatzpunkte
kann bei aufgefundenen Haustieren nicht davon ausgegangen werden, dass sie ausgesetzt oder
zurückgelassen wurden. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass von niemandem angenommen
werden kann, er wolle sein Eigentum aufgeben. (…) Liegen keine eindeutigen Anzeichen für den Willen
zur Eigentumsaufgabe vor, ist es sowohl im Interesse eines möglichen Eigentümers als auch im
Interesse des Haustieres, das auf eine Inobhutnahme durch den Menschen angewiesen ist, dieses als
Fundtier zu behandeln. Entsprechendes gilt auf für die Nachkommen….“
Das Fundrecht bzw. die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere gem. §90 a BGB entsprechend
unter Berücksichtigung der Regelungen des Tierschutzgesetzes anzuwenden. Die Gemeinde darf die
„Fundsache Hauskatze“ nicht mit der oftmals kommunizierten Begründung ablehnen, dass das Tier
herrenlos sei. Nach §959 BGB kann nur eine leblose Sache herrenlos werden. Heimtiere, so wie die
Hauskatze, sind wie oben bereits geschrieben in der Regel nicht herrenlos, sondern haben einen
Besitzer, Eigentümer oder Halter in Form einer Person oder Einrichtung. Für aufgefundene Haustiere
gelten demnach die Regelungen des Fundrechts nach §§ 965-984 BGB.
Wer ein Haustier findet, hat nach §965 Abs. 2 BGB den Fund unverzüglich bei der zuständigen
Fundbehörde (der Gemeinde) anzuzeigen und ist verpflichtet, das Fundtier bei der zuständigen
Gemeinde oder auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten Stelle abzugeben.
Die zuständige Gemeinde des Fundortes ist zur Verwahrung der Sache bzw. des Heimtieres
verpflichtet. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall oder ständig Dritter
bedienen; in der Regel erfolgt die Unterbringung in einem Tierheim. Die Mehrzahl der Tierheime
werden von Tierschutzvereinen unterhalten, wobei die Gemeinde dann für die Unterbringung der
Fundtiere die Kosten übernimmt. Es ist sowohl im Interesse des Tieres als auch der Kommune, den
Tierhalter baldmöglichst ausfindig zu machen, um das Tier in seine bekannte Haltungsumgebung
zurück zu bringen und damit auch die Kosten für die Unterbringung gering zu halten.
Für die Praxis bedeutet dies:
• Sie finden eine freilaufende Katze, die offensichtlich keine HalterIn bzw. BesitzerIn hat.
• Sie müssen diese Katze unverzüglich (am besten schriftlich oder per E-Mail) mit konkreten
Angaben (Fundort, Ihre Kontaktdaten) als Fundtier bei Ihrer Gemeinde anzeigen. Dazu sind Sie
gemäß § 965 Abs. 2 BGB rechtlich verpflichtet. Die Gemeinde hat das Recht über den weiteren
Verbleib der Katze zu entscheiden und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
• Im Notfall, z.B. wenn das Tier verletzt ist und der Zeitpunkt des Fundes liegt außerhalb der
Geschäftszeiten der Verwaltung, verständigen Sie die Polizei. Diese bringt die Katze dann in
der Regel zu dem Vertragstierarzt oder Tierheim der zuständigen Kommune. Ansonsten ist es
grundsätzlich auch möglich, das Tier bis zur Aufnahme durch die Gemeinde für einen kurzen
Zeitraum (bspw. Wochenende) zu versorgen. Ein Kostenersatzanspruch besteht jedoch für Sie
als Privatperson für diese Zeit nicht. Auch tierärztliche Leistungen, die sie in Auftrag geben,
werden nicht generell übernommen, sondern dies entscheiden die Gemeinden im Einzelfall.
Ohne Auftrag der Gemeinde besteht keine Pflicht zur Übernahme. Wenn Sie ein Tier außerhalb
ihres Grundstückes füttern, werden Sie nicht automatisch zur Halterin, ausgenommen, dies ist
in einer Katzenschutzverordnung entsprechend geregelt. Es besteht jedoch die Pflicht den
Fund der Katze unverzüglich bei Ihrem Ordnungsamt anzuzeigen, soweit Ihnen kein Besitzer
bekannt ist. Eine Fütterung von streunenden Katzen sollte kontrolliert, d.h. nur nach erfolgter
Katration erfolgen, da sonst die Vermehrung zusätzlich angeregt wird und das Katzenelend
verschlimmert wird.
• Die oftmals von den Kommunen getätigte Aussage, scheue Katzen seien verwilderte
Katzen trifft nicht zu. Auch wenn Katzen herumstreunen oder gar verwildern wird dadurch
nicht der Status als Haustier verändert (siehe VG Stuttgart unter Az 4K29/13 vom 16.12.2013)
• Die Überprüfung, ob das Tier einen Besitzer hat, muss der oder die Finderin nicht leisten. Das
ist Aufgabe der Kommune.
• Die Kommune muss die aufgefunden Katze in Obhut nehmen und die entsprechende
Versorgung im Rahmen des Tierschutzgesetzes sicherstellen. Dies schließt die art- und
bedürfnisangemessene Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere einschließlich der notwendigen unaufschiebbaren tierärztlichen Behandlung, sowie notwendige prophylaktische
Maßnahmen ein. Dafür wird die Gemeinde den früheren Halter in Regress nehmen (vergl.
Hirt/Maisack/Lorenz, Tierschutzgesetzt 2007, Einf. Rn. 82). In der Regel arbeiten die Behörden
hier mit örtlichen Tierheimen oder Tierschutzvereinen zusammen, die entsprechende
Fundtierverträge abgeschlossen haben. Ob allerdings eine Kastration auch dazu gehört, ist
rechtlich, sofern keine Katzenkastrationsverordnung im Gemeindegebiet besteht, nicht
festgeschrieben. Allerdings ordnen unserer Erfahrung nach die meisten Gemeinden die
Kastration aus Gründen der Folgekostenentstehung an.
• Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass bei einer Ablehnung der Zuständigkeit auch eine
strafrechtliche Relevanz durch Unterlassen der Amtsträgeraufgaben entstehen kann, wenn
einem Tier dadurch weiter anhaltendes Leid oder Schmerzen i.S.d. TSchG zugeführt wird.
Hierbei kann das Unterlassen als aktives Tun zu bewerten sein und der Verdacht auf einen
Straftatbestand nach § 17 Tsch. kann angezeigt sein.