SPENDEN

Tierschutz
Verein
Rotenburg(Wümme) e.V.

GEMEINSAM TIEREN HELFEN

Eine warme, trockene Unterkunft, tierschutzgerechte Versorgung sowie liebevolle Zuwendung – für beschlagnahmte, verwahrloste, kranke, alte oder ganz junge Fund- und Abgabetiere sind Tierheime, wie unseres in Rotenburg an der Wümme, häufig die einzige Rettung. Wir sind der Tierschutzverein Rotenburg e.V., für uns sind Tiere fühlende Wesen, die ähnlich dem Menschen Freude, Leid und Schmerzen empfinden. Der Antrieb für unsere tägliche Arbeit ist es, notleidende Tiere aufzunehmen, sie zu schützen, zu pflegen und ihnen ein Zuhause zu vermitteln. Darüber hinaus haben wir uns der Aufgabe verschrieben, so viele Menschen wie möglich für den Tierschutz zu sensibilisieren und durch Aufklärungsarbeit und Hilfestellung das Leben der Tiere zu verbessern.

Alle Jahre wieder…. kommt der Pilz. Dieses Mal hat er sich mit der Vorweihnachtszeit und dem eigentlich für Samstag geplanten Adventscafé eine besonders fiese Saison ausgesucht.

Da der Hautpilz hochgradig ansteckend für Mensch und Tier ist und die Behandlung, sowie die nötigen Hygienemaßnahmen langwierig und anstrengend sind, müssen wir das Tierheim leider bis auf Weiteres schließen und das Café wieder absagen.

Selbstverständlich nehmen wir weiterhin Fundtiere auf und auch Spenden können gern vorbeigebracht werden.

Wir halten euch auf dem Laufenden und hoffen, dass wir schnell durch diese Pilzsaison kommen.

AKTUELLES

Alle aktuellen Termine des Tierschutzvereins Rotenburg hier:

Veranstaltungen

 

DEZEMBER 2024

 

!!! ABGESAGT !!!

Am Samstag, den 14. Dezember 2024, findet ein letztes Mal in diesem Jahr das Tierische (Advents-)Cafe im Tierheim statt.

Von 14 bis 16 Uhr treffen wir uns bei leckerem Kuchen und Kaffee, und freuen uns auf interessante Gespräche.

Fühlt euch herzlich eingeladen, und lernt uns, unsere Tiere und das Tierheim, bzw. den Verein kennen.

Wir freuen uns auf euch!!

 

NOVEMBER 2024

 

Ein ganz großes Danke an das Futterhaus Zeven und deren Kunden für diese schöne Tradition und das Erfüllen von sooo vielen Wünschen!

 

Karmapunkte gefällig?

Dann freuen wir uns über jede Unterstützung, die ihr uns zuschustern könnt! Euer Beitrag, egal ob groß oder klein, hilft uns, gemeinsam mit euch Gutes zu tun!

Hier gibt’s jede Menge kreative Wege, um dieses Jahr noch fleißig Karmapunkte zu sammeln:

– zum Beispiel mit einer Geldspende über tierschutzvereinrotenburg.de/spenden (perfekt als Geschenk für andere!)

– oder mit einem „symbolischen“ Geschenk für unsere tierischen Freunde unter tierschutzvereinrotenburg.de/spendenshop (ideal zum Verschenken!)

– oder ihr könnt bei den Wunschbaumspenden mitmachen! Diese coole Aktion läuft bis zum 24.12. beim Futterhaus Rotenburg (W.) und beim Futterhaus Zeven, wo ihr direkt vor Ort spenden könnt.

 

 

Das tut uns sehr leid: Das Tierische Café am Samstag, den 2.11.2024, kann leider nicht stattfinden.

Die Aufnahmekapazitäten des Tierheims sind seit Wochen nahezu erschöpft, und erfordern von unserem Team alle verfügbaren Zeit- und Kraftreserven. Da Tiere und Team in diesen Situationen immer Priorität haben müssen, können und wollen wir ihnen nicht noch mehr Anstrengung und Aufregung zumuten.

Wir sind ganz sicher, dass ihr dafür Verständnis haben werdet. Jeder, der an unseren Tieren interessiert ist, darf nach wie vor herzlich gerne zu den Öffnungszeiten, freitags und samstags, ins Tierheim kommen, und die Fellnasen und Samtpfoten kennenlernen.

 

OKTOBER 2024

 

 

Am Samstag, den 26.10.2024 von 10 – ca. 16 Uhr, wollen wir das Tierheimgelände für den Winter vorbereiten. Das ist immer viel Arbeit, bei der wir Unterstützung brauchen können. Je mehr helfende Hände vor Ort sind, desto schneller ist wieder alles schicki. Und es macht mit mehr Leuten natürlich auch mehr Spaß, ist ja klar.

Da wir leider nicht so viele Gerätschaften im Tierheim haben, wäre es hilfreich, wenn ihr z.B. Laubrechen, Besen, vielleicht auch Schubkarren mitbringen könntet, eben alles, was für das Vorhaben sinnvoll sein könnte.

Sollte es trotz der Aktivitäten frisch sein, stehen heißer Kaffee und Punsch zur Verfügung. Wenn das Wetter uns z.B. durch starken Regen einen Strich durch die Rechnung macht, verschieben wir die Aktion um eine Woche.

Es wäre wirklich toll, wenn wir viele Leute zum Helfen zusammen bekommen, denn es sind ja nicht nur die Tiere wichtig, sondern auch das Gelände auf dem sie ihre Zeit verbringen (müssen).

Merkt euch den Termin gerne vor und erzählt es weiter, wir würden uns sehr freuen!!

 

NEUES ZUHAUSE GESUCHT!

Zahlreiche Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen und andere Kleintiere warten sehnsüchtig auf ein neues Für immer-Zuhause.

Wir engagieren uns zu 100% dafür, dass die Tiere im Tierheim in gute Hände kommen. Bitte überlegen Sie daher schon vor einer Kontaktaufnahme ganz genau, ob Sie den Anforderungen und Bedürfnissen des entsprechenden Tieres grundsätzlich gerecht werden können.

Katzenhaltung

Hundehaltung

Bevor Sie sich über eines der Fotos  fokussieren, kommen Sie doch einfach vorbei, und lassen sich ein bisschen zu unseren tierischen Bewohnern erzählen. Lernen Sie sie im persönlichen Kontakt kennen.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch im Tierheim in Mulmshorn/Rotenburg, und beantworten Ihnen gerne all Ihre Fragen.

FUNDTIER ODER TIER ENTLAUFEN – WAS IST ZU TUN?

Sie haben ein Tier in Not gefunden oder Sie vermissen Ihr Tier? Der Tierschutzverein Rotenburg e.V. ist für Fundtiere aus dem Bereich der Stadt Rotenburg mit den Gemeinden Unterstedt, Waffensen, Borchel, Fintel und Mulmshorn zuständig. Wir sorgen dafür, dass ausgesetzte und verletzte Tiere schnellstmöglich eine tierärztliche Betreuung und Versorgung erhalten, und das rund um die Uhr – 365 Tage im Jahr.

So erreichen Sie uns:

Tierschutzverein Rotenburg e.V., Telefon 04268 – 94343 oder 0179 – 4470652

Tiernotruf: 0176 – 46021624

(ausschließlich für Notfälle in der Zeit zwischen 19 Uhr und 8 Uhr!)

Mitglieder anderer Gemeinden wenden sich in Bezug auf ihre Fundtiere bitte an die entsprechenden Stellen.

!!!WICHTIG!!!

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Landesbeauftragte für den Tierschutz
Michaela Dämmrich
Stabsstelle Tierschutz

Landesbeauftragte für den Tierschutz des Landes Niedersachsen
Hannover, 24.02.2020
Umgang mit Fundtieren

Immer wieder kommt es zu Differenzen bezüglich des Umgangs mit Fundtieren, insbesondere
streunender Katze, deswegen möchte ich noch einmal auf die allgemeinen rechtlichen Regelungen und
deren Auslegung durch die Bundesregierung eingehen:

Die Bundesregierung macht in ihrer amtlichen Bundesdrucksache 18/6620 vom 9. November 2015
deutlich, dass aufgefundene Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie Hunde,
Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht zu den in Deutschland lebenden
wilden Arten gehören, grundsätzlich als Fundtiere einzustufen und zu behandeln sind. Dies
unterstreicht die Bundesregierung nochmals in der amtlichen Bundesdrucksache 18/11890 vom 7.
April 2017. Dort heißt es, dass bei aufgefundenen Haustieren in der Regel von einem Fundtier
auszugehen ist. Die parlamentarische Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth konkretisierte dies im
Zuge des Runden Tisches Tierheime am 20. September 2017: „Ohne entgegenstehende Ansatzpunkte
kann bei aufgefundenen Haustieren nicht davon ausgegangen werden, dass sie ausgesetzt oder
zurückgelassen wurden. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass von niemandem angenommen
werden kann, er wolle sein Eigentum aufgeben. (…) Liegen keine eindeutigen Anzeichen für den Willen
zur Eigentumsaufgabe vor, ist es sowohl im Interesse eines möglichen Eigentümers als auch im
Interesse des Haustieres, das auf eine Inobhutnahme durch den Menschen angewiesen ist, dieses als
Fundtier zu behandeln. Entsprechendes gilt auf für die Nachkommen….“

Das Fundrecht bzw. die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere gem. §90 a BGB entsprechend
unter Berücksichtigung der Regelungen des Tierschutzgesetzes anzuwenden. Die Gemeinde darf die
„Fundsache Hauskatze“ nicht mit der oftmals kommunizierten Begründung ablehnen, dass das Tier
herrenlos sei. Nach §959 BGB kann nur eine leblose Sache herrenlos werden. Heimtiere, so wie die
Hauskatze, sind wie oben bereits geschrieben in der Regel nicht herrenlos, sondern haben einen
Besitzer, Eigentümer oder Halter in Form einer Person oder Einrichtung. Für aufgefundene Haustiere
gelten demnach die Regelungen des Fundrechts nach §§ 965-984 BGB.

Wer ein Haustier findet, hat nach §965 Abs. 2 BGB den Fund unverzüglich bei der zuständigen
Fundbehörde (der Gemeinde) anzuzeigen und ist verpflichtet, das Fundtier bei der zuständigen
Gemeinde oder auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten Stelle abzugeben.

Die zuständige Gemeinde des Fundortes ist zur Verwahrung der Sache bzw. des Heimtieres
verpflichtet. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall oder ständig Dritter
bedienen; in der Regel erfolgt die Unterbringung in einem Tierheim. Die Mehrzahl der Tierheime
werden von Tierschutzvereinen unterhalten, wobei die Gemeinde dann für die Unterbringung der
Fundtiere die Kosten übernimmt. Es ist sowohl im Interesse des Tieres als auch der Kommune, den
Tierhalter baldmöglichst ausfindig zu machen, um das Tier in seine bekannte Haltungsumgebung
zurück zu bringen und damit auch die Kosten für die Unterbringung gering zu halten.

Für die Praxis bedeutet dies:

• Sie finden eine freilaufende Katze, die offensichtlich keine HalterIn bzw. BesitzerIn hat.

• Sie müssen diese Katze unverzüglich (am besten schriftlich oder per E-Mail) mit konkreten
Angaben (Fundort, Ihre Kontaktdaten) als Fundtier bei Ihrer Gemeinde anzeigen. Dazu sind Sie
gemäß § 965 Abs. 2 BGB rechtlich verpflichtet. Die Gemeinde hat das Recht über den weiteren
Verbleib der Katze zu entscheiden und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

• Im Notfall, z.B. wenn das Tier verletzt ist und der Zeitpunkt des Fundes liegt außerhalb der
Geschäftszeiten der Verwaltung, verständigen Sie die Polizei. Diese bringt die Katze dann in
der Regel zu dem Vertragstierarzt oder Tierheim der zuständigen Kommune. Ansonsten ist es
grundsätzlich auch möglich, das Tier bis zur Aufnahme durch die Gemeinde für einen kurzen
Zeitraum (bspw. Wochenende) zu versorgen. Ein Kostenersatzanspruch besteht jedoch für Sie
als Privatperson für diese Zeit nicht. Auch tierärztliche Leistungen, die sie in Auftrag geben,
werden nicht generell übernommen, sondern dies entscheiden die Gemeinden im Einzelfall.
Ohne Auftrag der Gemeinde besteht keine Pflicht zur Übernahme. Wenn Sie ein Tier außerhalb
ihres Grundstückes füttern, werden Sie nicht automatisch zur Halterin, ausgenommen, dies ist
in einer Katzenschutzverordnung entsprechend geregelt. Es besteht jedoch die Pflicht den
Fund der Katze unverzüglich bei Ihrem Ordnungsamt anzuzeigen, soweit Ihnen kein Besitzer
bekannt ist. Eine Fütterung von streunenden Katzen sollte kontrolliert, d.h. nur nach erfolgter
Katration erfolgen, da sonst die Vermehrung zusätzlich angeregt wird und das Katzenelend
verschlimmert wird.

• Die oftmals von den Kommunen getätigte Aussage, scheue Katzen seien verwilderte
Katzen trifft nicht zu. Auch wenn Katzen herumstreunen oder gar verwildern wird dadurch
nicht der Status als Haustier verändert (siehe VG Stuttgart unter Az 4K29/13 vom 16.12.2013)

• Die Überprüfung, ob das Tier einen Besitzer hat, muss der oder die Finderin nicht leisten. Das
ist Aufgabe der Kommune.

• Die Kommune muss die aufgefunden Katze in Obhut nehmen und die entsprechende
Versorgung im Rahmen des Tierschutzgesetzes sicherstellen. Dies schließt die art- und
bedürfnisangemessene Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere einschließlich der notwendigen unaufschiebbaren tierärztlichen Behandlung, sowie notwendige prophylaktische
Maßnahmen ein. Dafür wird die Gemeinde den früheren Halter in Regress nehmen (vergl.
Hirt/Maisack/Lorenz, Tierschutzgesetzt 2007, Einf. Rn. 82). In der Regel arbeiten die Behörden
hier mit örtlichen Tierheimen oder Tierschutzvereinen zusammen, die entsprechende
Fundtierverträge abgeschlossen haben. Ob allerdings eine Kastration auch dazu gehört, ist
rechtlich, sofern keine Katzenkastrationsverordnung im Gemeindegebiet besteht, nicht
festgeschrieben. Allerdings ordnen unserer Erfahrung nach die meisten Gemeinden die
Kastration aus Gründen der Folgekostenentstehung an.

• Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass bei einer Ablehnung der Zuständigkeit auch eine
strafrechtliche Relevanz durch Unterlassen der Amtsträgeraufgaben entstehen kann, wenn
einem Tier dadurch weiter anhaltendes Leid oder Schmerzen i.S.d. TSchG zugeführt wird.
Hierbei kann das Unterlassen als aktives Tun zu bewerten sein und der Verdacht auf einen
Straftatbestand nach § 17 Tsch. kann angezeigt sein.

WIR – EIN STARKES TEAM FÜR DIE TIERE

Im Laufe der Zeit sind nicht nur neue Mitarbeiter/-innen dazu gekommen, sondern auch neue Mitglieder, viele ehrenamtliche Helfer, Paten, Spender und Freunde. Diese Tatsache bedeutet uns sehr viel, denn ohne das große Engagement der vielen unermüdlichen Helferinnen und Helfer wäre unsere Arbeit nicht möglich. Jeder von uns gibt sein Bestes, um die uns anvertrauten Schützlinge zu versorgen – trotz geringer Mittel, rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr, natürlich auch mit Schwierigkeiten und traurigen Momenten, aber zum Glück noch viel, viel mehr Happyends.

WICHTIG

Pflegestellen

Wir suchen immer dringend Pflegestellen für unsere Tiere, damit sie bis zur endgültigen Vermittlung möglichst wenig Zeit im Tierheim verbringen müssen: Wenn Sie Interesse haben, melden Sie sich gerne bei uns.