SPENDEN

Tierschutzverein
für den Landkreis
Rotenburg(Wümme) e.V.

GEMEINSAM TIEREN HELFEN

Eine warme, trockene Unterkunft, tierschutzgerechte Versorgung sowie liebevolle Zuwendung – für beschlagnahmte, verwahrloste, kranke, alte oder ganz junge Fund- und Abgabetiere sind Tierheime, wie unseres in Rotenburg an der Wümme, häufig die einzige Rettung. Wir sind der Tierschutzverein Rotenburg e.V., für uns sind Tiere fühlende Wesen, die ähnlich dem Menschen Freude, Leid und Schmerzen empfinden. Der Antrieb für unsere tägliche Arbeit ist es, notleidende Tiere aufzunehmen, sie zu schützen, zu pflegen und ihnen ein Zuhause zu vermitteln. Darüber hinaus haben wir uns der Aufgabe verschrieben, so viele Menschen wie möglich für den Tierschutz zu sensibilisieren und durch Aufklärungsarbeit und Hilfestellung das Leben der Tiere zu verbessern.

AKTUELLES

Alle aktuellen Termine des Tierschutzvereins Rotenburg findet Ihr hier:

Veranstaltungen

 

MÄRZ 2025

 

Liebsten Dank, dass ihr uns wieder unterstützt. Die Aktion kommt genau zum richtigen Zeitpunkt: Unser Futterlager leert sich rasant.

 

 

       

Vielen Dank an alle, die uns bei unserem Frühjahrsputz so tatkräftig unterstützt haben.

Wir haben viel geschafft, und es sieht alles wieder toll aus.

Es hat mal wieder viel Spaß gemacht.

 

FEBRUAR 2025

 

FRÜHJAHRSPUTZ IM TIERHEIM AM 8.03.2025 VON 10 – 17 UHR!!

 

 

HERZLICHEN DANK FÜR IHRE SPENDE!
Wir möchten uns beim Lions Club Scheeßel herzlich für die großzügige Spende in Höhe von 1.000,-€ bedanken. Ihre Unterstützung ist von unschätzbarem Wert und wir sind dankbar, dass Sie uns helfen, unsere Arbeit im Tierschutz fortzusetzen.

PILZ-UPDATE 23.02.2025

Für eine knappe Woche konnten wir aufatmen: Unsere Pilzkater waren endlich negativ. Sie und die kleinen Nachbarinnen aus dem direkten Nebenzimmer durften endlich in ein großes Zimmer umziehen, um sich nach zwei langen Monaten auf engem Quarantäneraum austoben zu können.

Doch für die zarten Mädchen war das zuviel auf einmal. Durch den Stress fuhr das Immunsystem runter und machte die Bahn frei, nicht nur für Pilz, sondern auch für Giardien.

Wir fangen also mit der Behandlung von vorne an und können deshalb leider immer noch nicht öffnen.

Update zu den fünf roten Jungs: Sie müssen nun, da sie pilzfrei sind, erst noch kastriert geimpft, gechipt, getestet werden. Außerdem haben sie EColis, die wir ebenfalls erst in den Griff kriegen müssen, bevor sie in die Vermittlung gehen.

NEUES ZUHAUSE GESUCHT!

Zahlreiche Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen und andere Kleintiere warten sehnsüchtig auf ein neues Für immer-Zuhause.

Wir engagieren uns zu 100% dafür, dass die Tiere im Tierheim in gute Hände kommen. Bitte überlegen Sie daher schon vor einer Kontaktaufnahme ganz genau, ob Sie den Anforderungen und Bedürfnissen des entsprechenden Tieres grundsätzlich gerecht werden können.

Katzenhaltung

Hundehaltung

Bevor Sie sich über eines der Fotos  fokussieren, kommen Sie doch einfach vorbei, und lassen sich ein bisschen zu unseren tierischen Bewohnern erzählen. Lernen Sie sie im persönlichen Kontakt kennen.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch im Tierheim in Mulmshorn/Rotenburg, und beantworten Ihnen gerne all Ihre Fragen.

FUNDTIER ODER TIER ENTLAUFEN – WAS IST ZU TUN?

Sie haben ein Tier in Not gefunden oder Sie vermissen Ihr Tier? Der Tierschutzverein Rotenburg e.V. ist für Fundtiere aus dem Bereich der Stadt Rotenburg mit den Gemeinden Unterstedt, Waffensen, Borchel, Mulmshorn, sowie die Samtgemeinde Fintel mit den Gemeinden Vahlde, Stemmen, Helvesiek, Lauenbrück und Fintel zuständig. Wir sorgen dafür, dass ausgesetzte und verletzte Tiere schnellstmöglich eine tierärztliche Betreuung und Versorgung erhalten, und das rund um die Uhr – 365 Tage im Jahr.

So erreichen Sie uns:

Tierschutzverein Rotenburg e.V., Telefon 04268 – 94343

Tiernotruf: 04268 – 94343  (in der Zeit zwischen 19 Uhr und 8 Uhr NUR!! für Notfälle)

 

Mitglieder anderer Gemeinden wenden sich in Bezug auf ihre Fundtiere bitte an die entsprechenden Stellen.

!!!WICHTIG!!!

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Landesbeauftragte für den Tierschutz
Michaela Dämmrich
Stabsstelle Tierschutz

Landesbeauftragte für den Tierschutz des Landes Niedersachsen
Hannover, 24.02.2020
Umgang mit Fundtieren

Immer wieder kommt es zu Differenzen bezüglich des Umgangs mit Fundtieren, insbesondere
streunender Katze, deswegen möchte ich noch einmal auf die allgemeinen rechtlichen Regelungen und
deren Auslegung durch die Bundesregierung eingehen:

Die Bundesregierung macht in ihrer amtlichen Bundesdrucksache 18/6620 vom 9. November 2015
deutlich, dass aufgefundene Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie Hunde,
Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht zu den in Deutschland lebenden
wilden Arten gehören, grundsätzlich als Fundtiere einzustufen und zu behandeln sind. Dies
unterstreicht die Bundesregierung nochmals in der amtlichen Bundesdrucksache 18/11890 vom 7.
April 2017. Dort heißt es, dass bei aufgefundenen Haustieren in der Regel von einem Fundtier
auszugehen ist. Die parlamentarische Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth konkretisierte dies im
Zuge des Runden Tisches Tierheime am 20. September 2017: „Ohne entgegenstehende Ansatzpunkte
kann bei aufgefundenen Haustieren nicht davon ausgegangen werden, dass sie ausgesetzt oder
zurückgelassen wurden. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass von niemandem angenommen
werden kann, er wolle sein Eigentum aufgeben. (…) Liegen keine eindeutigen Anzeichen für den Willen
zur Eigentumsaufgabe vor, ist es sowohl im Interesse eines möglichen Eigentümers als auch im
Interesse des Haustieres, das auf eine Inobhutnahme durch den Menschen angewiesen ist, dieses als
Fundtier zu behandeln. Entsprechendes gilt auf für die Nachkommen….“

Das Fundrecht bzw. die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere gem. §90 a BGB entsprechend
unter Berücksichtigung der Regelungen des Tierschutzgesetzes anzuwenden. Die Gemeinde darf die
„Fundsache Hauskatze“ nicht mit der oftmals kommunizierten Begründung ablehnen, dass das Tier
herrenlos sei. Nach §959 BGB kann nur eine leblose Sache herrenlos werden. Heimtiere, so wie die
Hauskatze, sind wie oben bereits geschrieben in der Regel nicht herrenlos, sondern haben einen
Besitzer, Eigentümer oder Halter in Form einer Person oder Einrichtung. Für aufgefundene Haustiere
gelten demnach die Regelungen des Fundrechts nach §§ 965-984 BGB.

Wer ein Haustier findet, hat nach §965 Abs. 2 BGB den Fund unverzüglich bei der zuständigen
Fundbehörde (der Gemeinde) anzuzeigen und ist verpflichtet, das Fundtier bei der zuständigen
Gemeinde oder auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten Stelle abzugeben.

Die zuständige Gemeinde des Fundortes ist zur Verwahrung der Sache bzw. des Heimtieres
verpflichtet. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall oder ständig Dritter
bedienen; in der Regel erfolgt die Unterbringung in einem Tierheim. Die Mehrzahl der Tierheime
werden von Tierschutzvereinen unterhalten, wobei die Gemeinde dann für die Unterbringung der
Fundtiere die Kosten übernimmt. Es ist sowohl im Interesse des Tieres als auch der Kommune, den
Tierhalter baldmöglichst ausfindig zu machen, um das Tier in seine bekannte Haltungsumgebung
zurück zu bringen und damit auch die Kosten für die Unterbringung gering zu halten.

Für die Praxis bedeutet dies:

• Sie finden eine freilaufende Katze, die offensichtlich keine HalterIn bzw. BesitzerIn hat.

• Sie müssen diese Katze unverzüglich (am besten schriftlich oder per E-Mail) mit konkreten
Angaben (Fundort, Ihre Kontaktdaten) als Fundtier bei Ihrer Gemeinde anzeigen. Dazu sind Sie
gemäß § 965 Abs. 2 BGB rechtlich verpflichtet. Die Gemeinde hat das Recht über den weiteren
Verbleib der Katze zu entscheiden und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

• Im Notfall, z.B. wenn das Tier verletzt ist und der Zeitpunkt des Fundes liegt außerhalb der
Geschäftszeiten der Verwaltung, verständigen Sie die Polizei. Diese bringt die Katze dann in
der Regel zu dem Vertragstierarzt oder Tierheim der zuständigen Kommune. Ansonsten ist es
grundsätzlich auch möglich, das Tier bis zur Aufnahme durch die Gemeinde für einen kurzen
Zeitraum (bspw. Wochenende) zu versorgen. Ein Kostenersatzanspruch besteht jedoch für Sie
als Privatperson für diese Zeit nicht. Auch tierärztliche Leistungen, die sie in Auftrag geben,
werden nicht generell übernommen, sondern dies entscheiden die Gemeinden im Einzelfall.
Ohne Auftrag der Gemeinde besteht keine Pflicht zur Übernahme. Wenn Sie ein Tier außerhalb
ihres Grundstückes füttern, werden Sie nicht automatisch zur Halterin, ausgenommen, dies ist
in einer Katzenschutzverordnung entsprechend geregelt. Es besteht jedoch die Pflicht den
Fund der Katze unverzüglich bei Ihrem Ordnungsamt anzuzeigen, soweit Ihnen kein Besitzer
bekannt ist. Eine Fütterung von streunenden Katzen sollte kontrolliert, d.h. nur nach erfolgter
Katration erfolgen, da sonst die Vermehrung zusätzlich angeregt wird und das Katzenelend
verschlimmert wird.

• Die oftmals von den Kommunen getätigte Aussage, scheue Katzen seien verwilderte
Katzen trifft nicht zu. Auch wenn Katzen herumstreunen oder gar verwildern wird dadurch
nicht der Status als Haustier verändert (siehe VG Stuttgart unter Az 4K29/13 vom 16.12.2013)

• Die Überprüfung, ob das Tier einen Besitzer hat, muss der oder die Finderin nicht leisten. Das
ist Aufgabe der Kommune.

• Die Kommune muss die aufgefunden Katze in Obhut nehmen und die entsprechende
Versorgung im Rahmen des Tierschutzgesetzes sicherstellen. Dies schließt die art- und
bedürfnisangemessene Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere einschließlich der notwendigen unaufschiebbaren tierärztlichen Behandlung, sowie notwendige prophylaktische
Maßnahmen ein. Dafür wird die Gemeinde den früheren Halter in Regress nehmen (vergl.
Hirt/Maisack/Lorenz, Tierschutzgesetzt 2007, Einf. Rn. 82). In der Regel arbeiten die Behörden
hier mit örtlichen Tierheimen oder Tierschutzvereinen zusammen, die entsprechende
Fundtierverträge abgeschlossen haben. Ob allerdings eine Kastration auch dazu gehört, ist
rechtlich, sofern keine Katzenkastrationsverordnung im Gemeindegebiet besteht, nicht
festgeschrieben. Allerdings ordnen unserer Erfahrung nach die meisten Gemeinden die
Kastration aus Gründen der Folgekostenentstehung an.

• Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass bei einer Ablehnung der Zuständigkeit auch eine
strafrechtliche Relevanz durch Unterlassen der Amtsträgeraufgaben entstehen kann, wenn
einem Tier dadurch weiter anhaltendes Leid oder Schmerzen i.S.d. TSchG zugeführt wird.
Hierbei kann das Unterlassen als aktives Tun zu bewerten sein und der Verdacht auf einen
Straftatbestand nach § 17 Tsch. kann angezeigt sein.

WIR – EIN STARKES TEAM FÜR DIE TIERE

Im Laufe der Zeit sind nicht nur neue Mitarbeiter/-innen dazu gekommen, sondern auch neue Mitglieder, viele ehrenamtliche Helfer, Paten, Spender und Freunde. Diese Tatsache bedeutet uns sehr viel, denn ohne das große Engagement der vielen unermüdlichen Helferinnen und Helfer wäre unsere Arbeit nicht möglich. Jeder von uns gibt sein Bestes, um die uns anvertrauten Schützlinge zu versorgen – trotz geringer Mittel, rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr, natürlich auch mit Schwierigkeiten und traurigen Momenten, aber zum Glück noch viel, viel mehr Happyends.

WICHTIG

Pflegestellen

Wir suchen immer dringend Pflegestellen für unsere Tiere, damit sie bis zur endgültigen Vermittlung möglichst wenig Zeit im Tierheim verbringen müssen: Wenn Sie Interesse haben, melden Sie sich gerne bei uns.